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Recycelte Inhaltsstoffe in Kunststoffverpackungen im Rahmen der PPWR – Anforderungen, Zeitplan und Unterschiede bei den Materialien

Artikel 7 der PPWR – Verordnung (EU) 2025/40 – legt verbindliche Anforderungen an den Anteil an wiederverwerteten Materialien in Kunststoffverpackungen fest, wobei zwei Zeitpunkte für das Inkrafttreten vorgesehen sind: 2030 und 2040. Die Anforderungen sind differenziert: Sie variieren je nach Kunststoffart und danach, ob die Verpackung in direkten Kontakt mit Lebensmitteln, Getränken oder pharmazeutischen Produkten kommt. Für Hersteller, die heute Materialien für Verpackungen auswählen, bilden diese Schwellenwerte den rechtlichen Rahmen, an dem die Beschaffungsstrategie gemessen werden muss.

Der zentrale Unterschied im Verordnungstext besteht in der Asymmetrie zwischen PET und anderen Kunststoffarten – darunter PP. Für PET-Verpackungen mit Lebensmittelkontakt gilt im Jahr 2030 eine dreimal so hohe Verpflichtung wie für PP in derselben Anwendungskategorie: 30 % für PET gegenüber 10 % für PP. Diese Asymmetrie ist kein Zufall. Sie spiegelt wider, dass PET-Flaschen seit vielen Jahren über einen gut funktionierenden Recyclingkreislauf in Europa verfügen und dass der Gesetzgeber zu dem Schluss gekommen ist, dass der Markt dies leisten kann. Für PP gilt eine andere regulatorische Einschätzung.

Dieser Artikel beschreibt die konkreten Anforderungen gemäß Artikel 7: Welche Schwellenwerte gelten für welche Materialien und wann, was als recycelter Anteil gilt und welche Ausnahmeregelungen die Verordnung vorsieht. Die Frage nach den vier Compliance-Wegen für PP bis 2030 wird im Artikel „PP oder PET bis 2030?“ behandelt: Die regulatorische und versorgungsseitige Asymmetrie

 

Was gilt im Rahmen von PPWR als recycelter Inhalt?

PPWR verwendet den Begriff „Post-Consumer-Recycled-Content“ – recyceltes Material, das aus Abfällen stammt, die von Endverbrauchern erzeugt wurden: Haushalte, Unternehmen oder Institutionen, die das Produkt für den vorgesehenen Zweck genutzt haben. Dies ist eine entscheidende Abgrenzung.

Pre-Consumer-Material – Fertigungsabfälle und Produktionsschrott, die beim selben Hersteller wieder in den Produktionsprozess zurückgeführt werden oder die die industrielle Lieferkette nie verlassen haben – wird nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für Regrind (nachgemahlene Abfälle aus der eigenen Produktion) und Überproduktionsmaterial, das intern wiederverwertet wird. Die PPWR-Anforderung zielt speziell auf Material ab, das tatsächlich als Abfall im Umlauf war und durch Sortierung und Wiederverwertung in den Rohstoffkreislauf zurückgeführt wurde.

Für den Verpackungshersteller und den Markeninhaber bedeutet dies, dass die Beschaffung von recyceltem Material aus verifizierten Post-Consumer-Strömen erfolgen muss: aus sortierten Haushaltsabfällen, gesammelten B2B-Strömen oder der industriellen Wiederverwertung von gesammelten Verbraucherverpackungen. Der Einkauf dieser Materialkategorie muss dokumentiert und mit dem Anforderungsschwellenwert abgeglichen werden.

Unterschiedliche Grenzwerte – welche Kunststoffart stellt welche Anforderungen?

Artikel 7 unterscheidet die Anforderungen anhand von zwei Kriterien: Kunststoffart und Kontaktsensitivität. Kontaktsensitive Verpackungen sind Verpackungen, die in direkten Kontakt mit Lebensmitteln, Getränken, pharmazeutischen Produkten oder Kosmetika kommen – eine Kategorie, die in der Praxis den Großteil der Einzelhandelsverpackungen für Milchprodukte, Getränke und Fertiggerichte abdeckt.

Für PET-Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, gilt ab 2030 eine Anforderung von 30 % recyceltem Post-Consumer-Material, die bis 2040 auf 50 % ansteigt. Dies ist die höchste Anforderung in der Verordnung für Kunststoffe und gilt speziell für PET – nicht für Kunststoffe als Kategorie.

Für PP und andere Kunststoffarten außer PET – darunter HDPE, PS und Mehrschichtkonstruktionen – beträgt die Vorgabe für lebensmittelberührende Verpackungen 10 % ab 2030 und 25 % ab 2040. Es handelt sich dabei um Gewichtsanteile: 10 % der gesamten Kunststoffmasse in der Verpackung müssen im Jahr 2030 nachweislich aus recyceltem Post-Consumer-Material stammen.

Für nicht kontaktsensible Verpackungen – Transport- und Industrieverpackungen, die nicht mit Lebensmitteln in Berührung kommen – gelten geringere Anforderungen, die in gesonderten Kategorien im Anhang der Verordnung festgelegt sind. Für viele Hersteller von Kunststoffverpackungen, die die Lebensmittelindustrie beliefern, sind jedoch die kontaktempfindlichen Kategorien relevant. PP oder PET bis 2030? Die regulatorische und versorgungsseitige Asymmetrie

Ausnahmen und Befreiungsmöglichkeiten gemäß Artikel 7

Die PPWR enthält zwei zentrale Ausnahmeregelungen, die für Kunststoffverpackungen relevant sind.

Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe g befreit Verpackungen für Säuglingsnahrung (Infant Formula), Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und andere Lebensmittel für schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 zugelassen sind. Die Ausnahmeregelung ist bedarfsbegründet: Für diese Produktkategorien werden die Versorgungssicherheit und das Risiko einer Kontamination durch wiederverwendete Materialien als schwerwiegend genug eingestuft, um eine Ausnahme zu rechtfertigen. Hersteller, die in diesen Kategorien tätig sind, müssen jedoch die Grundlage für die Ausnahmeregelung dokumentieren.

Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe a sieht die Möglichkeit vor, von den Anforderungen für Materialien abzuweichen, für die keine industriellen Recyclingkapazitäten in ausreichendem Umfang vorhanden sind, um das erforderliche Post-Consumer-Material in der geforderten Qualität bereitzustellen. Für PP-Verpackungen ist diese Ausnahme potenziell relevant: Mechanisch recyceltes PP in Lebensmittelqualität ist eine Technologie, die sich noch in der Entwicklung befindet, und auf den meisten europäischen Märkten ist der industrielle Maßstab noch nicht etabliert. Die Ausnahme setzt einen Nachweis voraus – der Hersteller muss aktiv darlegen, dass der Markt nicht liefern kann und dass die entsprechende Recyclingtechnologie nicht im industriellen Maßstab verfügbar ist.

Artikel 7 Absatz 12 ist ein systemisches Sicherheitsventil: Er ermöglicht es der Kommission, den Zeitpunkt des Inkrafttretens für bestimmte Materialien zu verschieben, falls eine Marktüberprüfung im Jahr 2028 ergibt, dass die Lieferkette nicht in der Lage ist, ausreichend recyceltes Material bereitzustellen. Die Bestimmung gilt für PP und andere Nicht-PET-Kunststoffarten. PET ist ausdrücklich ausgenommen – aus Erwägungsgrund 50 geht hervor, dass dies eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers ist.

Chemische Verwertung und Massenbilanz – die entscheidende unbekannte Variable

Die Anforderungen von PPWR an den Anteil an recyceltem Post-Consumer-Material werfen eine zentrale Frage für PP-Verpackungen auf: Kann chemisch recyceltes PP – das durch Pyrolyse oder Lösungsverfahren mit Massenbilanzzuordnung hergestellt wurde – zur Erfüllung der Anforderungen für 2030 angerechnet werden?

Die Antwort steht noch aus. Artikel 7 Absatz 8 verpflichtet die Kommission, einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, in dem die Methoden zur Berechnung und Überprüfung des Recyclinganteils präzisiert werden, einschließlich der Anwendbarkeit des Massenbilanzansatzes für die chemische Verwertung. Dieser Durchführungsrechtsakt wird für Dezember 2026 erwartet.

Die Massenbilanz ist eine Dokumentationsmethode, die es ermöglicht, recycelte Rohstoffe – z. B. Pyrolyseöl aus Kunststoffabfällen – in einem gemeinsamen Produktionsstrom mit fossilen Rohstoffen zu mischen und den recycelten Anteil über ein Zertifikatssystem bestimmten Produktchargen zuzuordnen. Die Methode hat sich in der chemischen Industrie etabliert und wird heute für chemisch recyceltes PP mehrerer europäischer Hersteller angewendet. Ob PPWR diese Methode als Nachweis für recycelte Post-Consumer-Anteile gemäß Artikel 7 anerkennt, ist noch nicht entschieden.

Für PP-Hersteller und Verpackungsbeschaffer ist dies die wichtigste unklare Variable im Hinblick auf das Jahr 2030. Sollte die Massenbilanzierung genehmigt werden, eröffnet dies einen zusätzlichen Weg zur Einhaltung der Vorschriften über chemisch recyceltes PP. Wird sie nicht genehmigt, beschränkt sich die Strategie zur Einhaltung der Vorschriften auf mechanisch recyceltes rPP in Lebensmittelqualität – eine Technologie, die noch nicht im industriellen Maßstab verfügbar ist – oder auf die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 12.

Dokumentation und Überprüfung von wiederverwendeten Inhalten

Die PPWR schreibt vor, dass der „Wirtschaftsteilnehmer“, der die Verpackung in Verkehr bringt, nachweisen und überprüfen kann, dass die Anforderungen an den Anteil an wiederverwerteten Materialien erfüllt sind. Der Rahmen für die Dokumentation wird in Durchführungsrechtsakten näher festgelegt, doch die grundsätzlichen Anforderungen gehen aus dem Wortlaut der Verordnung hervor.

Bei mechanisch wiederverwerteten Materialien erfolgt die Dokumentation in der Regel durch Materialzertifikate der Recyclinganlage, aus denen die Herkunft des Materials, die Verwertungsmethode und der Post-Consumer-Anteil hervorgehen. Bei Anwendungen mit Lebensmittelkontakt wird dies durch die entsprechenden Zulassungsunterlagen ergänzt – bei neuen und innovativen Verwertungsverfahren im Rahmen der nationalen Zulassungsvorschriften.

Für chemisch recycelte Materialien auf Basis der Massenbilanz hängt der Rahmen für die Dokumentation von dem noch nicht veröffentlichten Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 7 Absatz 8 ab. Als Grundlage wird voraussichtlich ein Zertifizierungssystem – möglicherweise ISCC+ oder ein gleichwertiges System – dienen, mit dem überprüft werden kann, ob der Anteil an recycelten Rohstoffen tatsächlich aus Post-Consumer-Kunststoffabfällen stammt.

Für den Verpackungshersteller bedeutet dies, dass die Beschaffung von recycelten Materialien zur Einhaltung der Vorgaben für 2030 so geplant werden sollte, dass der Lieferant die erforderlichen Nachweise vorlegen kann: nicht nur hinsichtlich des Materials selbst, sondern auch hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit und Zertifizierung, die es dem Markeninhaber ermöglichen, seiner Nachweispflicht gegenüber den Aufsichtsbehörden nachzukommen.

 

Zusammenfassung

Artikel 7 der Verordnung (EU) 2025/40 legt differenzierte Anforderungen an den Anteil an recycelten Post-Consumer-Materialien in Kunststoffverpackungen fest, die 2030 und 2040 in Kraft treten. Für PET-Verpackungen mit Lebensmittelkontakt beträgt die Anforderung ab 2030 30 % und ab 2040 50 % – der höchste Wert in der Verordnung für Kunststoffe. Für PP und andere Nicht-PET-Kunststoffarten beträgt die Anforderung 10 % ab 2030 und 25 % ab 2040. Der Recyclinganteil wird als Post-Consumer-Material definiert: Pre-Consumer-Fertigungsabfälle und internes Regrind zählen nicht dazu. Zu den wichtigsten Ausnahmeregelungen gehören Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe g für Säuglingsnahrung und medizinische Spezialprodukte, Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe a für Materialien ohne industrielle Recyclingkapazitäten sowie Artikel 7 Absatz 12, der der Kommission die Möglichkeit einräumt, die Anforderungen für PP – jedoch nicht für PET – nach einer Marktüberprüfung im Jahr 2028 aufzuschieben. Ob chemisch recyceltes PP nach der Massenbilanzmethode als Post-Consumer-Anteil gilt, wird in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 7 Absatz 8 festgelegt, der voraussichtlich im Dezember 2026 erlassen wird.

Häufig gestellte Fragen

Gelten für alle Kunststoffarten dieselben Anforderungen an den Anteil an recyceltem Material?

Nein. Artikel 7 unterscheidet zwischen den Anforderungen. PET-Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, unterliegen den strengsten Anforderungen: 30 % ab 2030 und 50 % ab 2040. Für PP und andere Nicht-PET-Kunststoffarten in kontaktsensiblen Anwendungen beträgt die Anforderung 10 % ab 2030 und 25 % ab 2040. Die Anforderungen wurden auf der Grundlage dessen festgelegt, was der Markt für recycelte Materialien der jeweiligen Art tatsächlich liefern kann.

Können Produktionsabfälle und Fertigungsschrott zur Erfüllung der Anforderung verwendet werden?

Nein. PPWR schreibt den Einsatz von recycelten Post-Consumer-Materialien vor – also Materialien, die aus Abfällen stammen, die von Endverbrauchern nach der Nutzung erzeugt wurden. Pre-Consumer-Materialien wie Fertigungsabfälle, Regrind aus der Produktion und industrielle Reststoffe, die die industrielle Lieferkette nicht verlassen haben, zählen nicht dazu.

Gelten die Anforderungen auch für Verpackungen von Säuglingsnahrung?

Nicht direkt. Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe g befreit Verpackungen für Säuglingsnahrung, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Produkte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 von der Verpflichtung. Die Befreiung erfordert einen Nachweis und ist durch die Versorgungssicherheit sowie durch Kontaminationsrisiken für schutzbedürftige Verbrauchergruppen begründet.

Wann wird entschieden, ob chemisch recyceltes PP angerechnet werden darf?

Dies wird in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 7 Absatz 8 geregelt, der voraussichtlich im Dezember 2026 veröffentlicht wird. Bis dahin bleibt ungeklärt, ob chemisch recyceltes PP nach der Massenbilanzmethode im Rahmen der PPWR als recycelter Post-Consumer-Anteil gilt.

Was passiert, wenn die Lieferkette für recyceltes PP im Jahr 2030 nicht 10 % liefern kann?

Die Verordnung enthält zwei relevante Mechanismen. Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe a ermöglicht eine Ausnahmeregelung, wenn keine industriellen Verwertungskapazitäten für das Material in ausreichendem Umfang vorhanden sind. Artikel 7 Absatz 12 räumt der Kommission die Möglichkeit ein, das Inkrafttreten für PP nach einer Marktüberprüfung im Jahr 2028 aufzuschieben. Für PET gibt es keine entsprechenden Ausnahmeregelungen.


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